Landschaftsbildbewertungsverfahren

Fazit

Die Analyse der Bewertungsverfahren zeigt eine deutliche Spannweite bei der monetären Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Mögliche Erklärungsansätze wären zum einen, dass real Kompensationen bei einigen Verfahren nicht beabsichtigt sind oder zum anderen scheint es, dass die Verfahren, welche die Konstruktionsmerkmale bzw. den Wirkradius nicht variabel gestaltet haben, wesentlich höhere Kompensationsanforderungen stellen. Jedoch wirklich sinnvolle Erklärungen sind dies nicht. Diese große Heterogenität der Ergebnisse erweckt nicht gerade den Eindruck, dass Einigkeit bei den Entwicklern der Bewertungsverfahren über den “Wert” des Landschaftsbildes bzw. die Einstellung zur Windenergienutzung besteht. Es verleitet zur Spekulation, dass die Interessen der Vermeidung oder der Ansiedlung von WEA bei der Entwicklung der Verfahren mit integriert wurden, um eine Steuerungswirkung in die eine oder andere Richtung zu erzielen. Zu einer nachvollziehbaren Validität und einer Verhältnismäßigkeit trägt dieser Sachverhalt ebenso wenig bei, wie das Problem der subjektiven Bewertung einzelner Landschaftsbildräume. Im Verfahren könnte so der Bewertende diejenigen Einzelwerte ermitteln bzw. heranziehen, die im Ergebnis die von ihm gewünschte Eingriffserheblichkeit erzielt. Die Nachvollziehbarkeit ist auf Grund der vielen subjektiv zu bestimmenden Einzelwerte nicht uneingeschränkt gegeben. Diese subjektive Bewertung von der Wertigkeit der Landschaftsbildräume tritt bei allen Verfahren auf.

Hinzu kommen bei manchen Verfahren, wie z.B. beim Darmstädter Modell die Indikatoren V und W, noch weitere Verfahrensschritte, die abhängig vom Bewertenden den Kompensationsbedarf erheblich beeinflussen können. Unproblematischer ist der Umgang mit dem ermittelten Wirkbereich der WEA. Zwar unterscheiden sich die Wirkradien in ihren Ausmaßen erheblich voneinander, doch sind die Verfahrensansätze meist in sich schlüssig. Bei dem Verfahren nach Mecklenburg – Vorpommern und dem Darmstädter Modell, welche die Konstruktionsmerkmale der geplanten WEA in der Berechnung berücksichtigen, sind diese meist plausibel und nachvollziehbar integriert. Dabei scheint dies ein geeignetes Mittel zu sein, um die für die visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wichtigen Elemente wie Drehbewegungen, Nachtbefeuerung oder Farbgebung zu berücksichtigen. Die meisten Verfahren geben explizierte Hinweise darauf, wie die sichtverschatteten Bereiche ermittelt werden können oder wie GIS-gestützte Analysen integriert werden können.

Demgegenüber wird mit dem Argument, dass WEA weit über den zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs reichenden Bereich wirken, ein grundsätzlichen Abzug der sichtverschatteten Bereiche beim Verfahren nach dem NLT ausgeschlossen. Bei besonderen topografischen Gegebenheiten, die eine Fernwirkung vermeiden, könnte ein maximaler Abzug von 0,3 % von den Richtwerten erfolgen. Dies führt im Ergebnis zu einem überdurchschnittlich hohen Kompensationsbedarf im Vergleich zu den anderen Verfahren. Dies scheint, vor dem Hintergrund der Projektgebiete und dessen sichtverschatteter Bereiche, nicht den realen Gegebenheiten zu entsprechen und in keiner Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Ebenfalls die unterschiedliche Berücksichtigung von möglichen Vorbelastungen und dessen Wertigkeit weicht bei den Verfahren erheblich ab. So ist beim Verfahren nach Nohl der Wahrnehmungskoeffizient zwar ein geeignetes Instrument die sich verändernde Wahrnehmung mit der Distanz sowie mögliche ähnliche Vorbelastung in Eingriffsnähe zu berücksichtigen. Jedoch externe Vorbelastungen in den jeweiligen Landschaftsbildräumen können so nur unzureichend in die Berechnung mit einbezogen werden. Eine Berücksichtigung der Summierung bzw. Abstufung der Vorbelastungen, wie z. B. ein vorhandenes Gewerbegebiet direkt an einer Autobahn, ist bei keinem Verfahren vorgesehen.

Bei den meisten Verfahren wird eine Realkompensation angestrebt und andere erbrachte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind bei plausibler Begründung anrechenbar. Die Verfahren nach Brandenburg, Schleswig – Holstein und dem NLT gehen aber von einer erheblichen Beeinträchtigung und dessen nicht Wiederherstellbarkeit sowie dadurch von einer ausschließlich monetären Kompensation aus. Ob dieser Ansatz ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung eines legitimen öffentlichen Zweckes entspricht und somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinn entspricht, muss bezweifelt werden. Denn das Ziel ist die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang wohl durch eine geeignetere Realkompensation voll oder in Teilen ermöglicht werden kann. Erst anschließend sollte nach dem Grundsatz der Eingriffsregelung eine Ersatzzahlung erfolgen.

Die folgende Reihenfolge der Merkmale, sofern sie beachtet werden, führt anhand der ermittelten Werte der Planbeispiele zu folgender Gewichtung. Danach spielt in erster Linie die Anlagenanzahl und Anlagengröße die entscheidende Rolle. Folgend sind die Geländeeigenschaften und die bestehenden Vorbelastungen ausschlaggebend und zuletzt die Konstruktionsmerkmale. Hinzu kann durch die Auswertung der Ergebnisse hinsichtlich des Kompensationsbedarfs der dargestellten Verfahren und ihres Verhaltens bezüglich der Planbeispiele auf unterschiedliche gewollte oder ungewollte Lenkungswirkungen geschlossen werden (siehe Abbildung 8).

Übersicht über die Lenkungswirkung der Bewertungsverfahren

Abbildung 8: Übersicht über die Lenkungswirkung der Bewertungsverfahren

Der Abbildung ist zu entnehmen, dass die Verfahren bestimmte Sachverhalte durch die Berücksichtigung von den oben genannten Merkmalen und sonstigen Vorgaben fördern. Beispielhaft verfügt das Verfahren nach Nohl über eine positive Lenkungswirkung bei der Konzentration von WEA, da mit steigender Anlagenanzahl der Kompensationsbedarf je Anlage deutlich abnimmt. Ebenfalls wird ein Standort mit vielen sichtverschatteten Bereichen wie z.B. ein Waldstandort gegenüber einem im offenen Gelände bevorzugt. Auch größere WEA (>150 m) werden aufgrund des Berechnungsverfahrens gegenüber kleineren WEA (mind. 75 m) bevorteilt. Ob das Repowering oder die Erweiterung eines bestehenden WP präferiert wird, liegt an dem Grade der Berücksichtigung der schon erbrachten Leistungen. Dagegen fördert das Darmstädter Modell zwar die Konzentration von WEA und Standorte mit vermehrt sichtverschatteten Bereichen, jedoch das Erweitern bestehender WP und das Repowering werden hingegen nicht gefördert. Entgegen dieser beiden Verfahren fördert das Verfahren nach dem NLT auf Grund der Regelung zu den sichtverschatteten Bereichen gerade nicht Waldstandorte und auch nicht die Konzentration von WEA. Dabei sei auf die Entwicklung des Kompensationsbedarfs bei den Planbeispielen verwiesen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass nicht nur bei der Ermittlung der Bedeutung des Landschaftsbildes sondern auch bei der späteren Bewertung und Kompensation von Beeinträchtigungen völlig unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können. Damit wird das Ergebnis eines formalisierten Bewertungsprozesses im Wesentlichen abhängig von dem Bewertenden und dem angewendeten Verfahren und nicht von den räumlichen Eigenarten und den Merkmalen des Vorhabens und ist insofern willkürlich.

Den Geboten rechtsstaatlichen Handelns wird damit nicht genügt. Weder das Bestimmtheitsgebot, noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichbehandlungsgebot sind gewahrt.