Einführung
Die Landschaftsbildbewertung hat die schwierige Aufgabe, die ästhetischen Eindrücke auf den dafür offenen Betrachter hinsichtlich Eigenheit, Vielfalt und Schönheit herauszukristallisieren. Oder in anderen Worten, “den gordischen Knoten eines Jahrtausende alten Philosophendiskurses über Charakter und Wert ästhetischer Empfindungen mit einfachen Erhebungen und Berechnungen zu zerschlagen”1.
In einer umfangreichen Literaturrecherche beschrieb ZUBE (1984)2 drei Paradigmen der Landschaftsbildbewertung: das Expertenparadigma, das Verhaltensparadigma und das Erfahrungsparadigma. Eine klare Trennung der Paradigmen ist in Deutschland nicht gegeben3 .
Die Schwierigkeit von einem subjektiven auf ein allgemeines Schönheitsempfinden zu schließen scheint kaum möglich zu sein. Beispielhaft beschreibt dies PULG4, der vom bewertenden Subjekt einen guten Geschmack abverlangt, der im Ergebnis meist keiner nachvollziehbaren objektiven Bewertung entspricht. So entstehe eine gewisse Bewertungselite, die nicht in ein demokratisches Planungsverständnis zu passen scheint. Eine Befragung der Durchschnittsbevölkerung gibt zwar den Massengeschmack wieder, dieser wird aber gemeinhin als schlechter Geschmack angesehen.
Die Anforderungen an ein Bewertungsverfahren bestehen laut KIEMSTEDT et al. (1996)5 aus einem Dreieck von rechtlichen, fachlichen und administrativen Anforderungen. Die rechtlichen Anforderungen orientieren sich laut EICHBERGER (1996)6 an den allgemeinen Grundsätzen der Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit. Da die Bewertungsverfahren als Grundlage für Verwaltungsentscheidungen dienen, müssen diese den Geboten rechtsstaatlichen Handelns für Verwaltungsentscheidungen entsprechen. Dazu gehören laut GRUEHN (2010)7 das Bestimmtheitsgebot, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot. Die drei wichtigsten fachlichen Anforderungen, die Validität, Objektivität und Reliabilität, werden von BERNOTAT et al. (2002, S. 364)8 als “fachwissenschaftliche Gütekriterien” bezeichnet. Daneben gehört die intersubjektive Gültigkeit und Transparenz der Bewertungsmethode zu dem Anforderungsprofil eines fachlich guten Bewertungsverfahrens. Verfahrens- und planungspraktische Kriterien wie Zweckrationalität, Handhabbarkeit, Effizienz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz kennzeichnen den administrativen Anforderungsbereich und gehören neben der wissenschaftlichen Grundlage zu den Erfordernissen einer zielfähigen Planung9.
Zusammenfassend gehen alle Landschaftsbildbewertungen von Grundannahmen aus, die eine Normierung ermöglichen. Die Landschaft besteht aus einer physischen und rezeptiven Gesamteinheit, die sich aus dem Gefüge der einzelnen Landschaftselementen ergibt. Des Weiteren macht der subjektive Betrachter sich immer ein visuell fixiertes Bild. Es wird eine klare Trennung von Objekt und Subjekt vorgenommen. Objektiv werden quantitativ erfassbare Zustände, Ausprägungen, Größenverhältnisse physisch gegebener Landschaftselemente usw. erfasst. Dagegen werden subjektive als davon provozierte Erlebnisqualitäten im Betrachter meist im Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt1. So wird das Attribut Schönheit in der Regel durch andere Kriterien substituiert. Durch WEA erfolgte Eingriffe in das Landschaftsbild, deren Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaftsbild nicht vermieden oder vermindert werden können, erfordern einen Ausgleich bzw. Ersatz. Unter Ausgleichsmaßnahmen werden jene Maßnahmen gezählt, welche die verlorene Funktion im räumlich funktionalen Zusammenhang wiederherstellen können. Ist dies nicht möglich können Ersatzmaßnahmen oder -zahlungen festgelegt werden.
Die vorhandenen Bewertungsverfahren10 gehen von unterschiedlichen Grundannahmen wie z.B. der beeinträchtigten Fläche aus (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Übersicht über die Berücksichtigung interner und externer Parameter bei der Berechnung des Kompensationsbedarfes
Die Bewertungsverfahren sind zum Teil inzwischen über 15 Jahre alt und dementsprechend bleiben neue Entwicklungen im Bereich der Windenergie unberücksichtigt.
Umblättern zu: Neuplanung eines Windparks
- COCH, T. (2006): Landschaftsbildbewertung, Ästhetik und Wahrnehmungspsychologie – eine konflikträchtige Dreiecksbeziehung. SZF 157 (2006) 08: S. 310 – 317. [↩] [↩]
- ZUBE, E.H. (1984): Themes in landscape assessment theory. Landscape Journal 3/2: S. 104-110. [↩]
- LANNINGER, SILKE & LANGAROVÁ, KRISTINA (2010): Landschafts und Identität – Theoretische
Überlegungen zur Weiterentwicklung der Landschaftsbildbewertung. In GAIA 19/02 (2010) S. 129 – 139. [↩] - DOLEZILEK, Y. & PULG, U. (2002): Landschaftsbildbewertungsverfahren und landschaftliche Schönheit. In den Arbeitsergebnissen des Studienprojektes “Landschaft und Landschaftsbildbewertung” an der TU München. [↩]
- KIEMSTEDT, H., MÖNNECKE, M. & OTT, S. (1996): Methodik der Eingriffsregelung – Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung von § 8 BNatSchG. In NuL 28 (9) S. 261 – 271. [↩]
- EICHBERGER, M. (1996): Bewertung und Rechtsprechung – Anforderungen an gerichtsverwertbare Bewertungen im Naturschutz. ANU (Hrsg.) (1996): Bewerten im Naturschutz S. 11 – 39. [↩]
- GRUEHN, D. (2001): Möglichkeiten des Einsatzes statistischer Verfahren zur Absicherung von wirkungsprognostischen Aussagen in der Eingriffsregelung. In BfN (Hrsg.) (2001): Eingriffsregelung zukunftsorientiert! Zur Sicherheit von Wirkungsprognosen in der Eingriffsregelung. S. 108 – 119. [↩]
- BERNOTAT, D., JEBRAM, J., GRUEHN, D., KAISER, T., KRÖNERT, R., PLACHTER, H., RÜCKRIEM, C. & WINKELBRANDT, A. (2002): Gelbdruck “Bewertung”. In BfN (Hrsg.) (2002): Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. S. 357 – 407. [↩]
- BRUNS, E. (2007): Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden in der Eingriffsregelung – Analyse und Systematisierung von Verfahren und Vorgehensweisen des Bundes und der Länder. Dissertation an der Fakultät VI der TU Berlin. S. 98 – 103. [↩]
- Und ein modifiziertes NLT Verfahren (NLT 2). Nach dem Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16.12.2009 – 4 LC 730/07. Das modifizierte Verfahren nach dem NLT berücksichtigt die sichtverschatteten Bereiche sowie andere erbrachte Leistungen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, so dass 70 % der möglichen Leistungen zur Berechnung des Kompensationsbedarfs des beeinträchtigten Landschaftsbild herangezogen werden [↩]



